Gesetz.sh
GFWTDBWVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz (GtDBwBrandschutzVDV)
§ 32 Bestandteile

Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung,
2.
einer praktischen Prüfung und
3.
einer mündlichen Prüfung.