Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für das Handelsregister bestimmten Veröffentlichungssystem (
§ 10 des Handelsgesetzbuchs). Registerbekanntmachungen im Sinne des
§ 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst nach dem Muster in Anlage 5 abzufassen.