(1) Zusätzlich zu § 16 Absatz 1 beschränkt das Gericht der Hauptsache zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf Antrag einer Partei den Zugang ganz oder teilweise auf eine bestimmte Anzahl von zuverlässigen Personen
- 1.
- zu von den Parteien oder Dritten eingereichten oder vorgelegten Dokumenten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten können, oder
- 2.
- zur mündlichen Verhandlung, bei der Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden könnten, und zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.
(2) Wenn das Gericht Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 trifft,
- 1.
- kann die Öffentlichkeit auf Antrag von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden und
- 2.
- gilt § 16 Absatz 3 für nicht zugelassene Personen.