Gesetz.sh
GERPR_SWO

Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
§ 14 Nachwahl

Ist in den Fällen des § 21c Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Nachwahl durchzuführen, weil kein Nächstberufener vorhanden ist, so gelten für die Durchführung der Nachwahl die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.