Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
GEONUTZV
/
§ 5
GEONUTZV
Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
←
Zurück
Quelle