In den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen,
- 1.
- welche Fach- und Bewertungsdatenbestände lediglich analog vorhanden sind,
- 2.
- welche Fachdatenbestände nach § 11 Absatz 2 bei Dritten vorgehalten werden,
- 3.
- 4.
- dass Fach- und Bewertungsdaten, die von Dritten bereitgestellt wurden, nicht der Gewährleistung der zuständigen Behörde auf Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit unterliegen.