Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
GEOITAUSBV
/
§ 2
GEOITAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie*)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildungen dauern jeweils drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L