Gesetz.sh
GEOENBESCHRV

Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
§ 8 Öffentliche Bekanntmachung

Die Entscheidung über die Erlaubniserteilung sowie die Gründe für die Entscheidung sind von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt zu machen.