Ihrem Gefährdungspotential entsprechend werden gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Stands der Wissenschaft, nach den §
§ 4, 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §
§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des
§ 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes eingeordnet.