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§ 10
GENTNOTFV
Verordnung über die Erstellung von außerbetrieblichen Notfallplänen und über Informations-, Melde- und Unterrichtungspflichten (Gentechnik-Notfallverordnung - GenTNotfV)
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle