In den Fällen, in welchen die Abschrift einer Urkunde zum Genossenschaftsregister einzureichen ist, genügt, sofern nicht ein anderes vorgeschrieben ist, eine einfache Abschrift (vgl. Gesetz
§ 11 Abs. 2 Nr. 2,
§ 16 Abs. 5 Satz 1,
§ 28 Satz 2,
§ 84 Abs. 1 Satz 2).