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§ 101
GENG
Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
§ 101
Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
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