Gesetz.sh
GEISTWSTIFTG

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn (DGIAG)
§ 13 Geschäftsstelle

Die gemeinsame Geschäftsstelle unterstützt die Arbeit der Stiftungsorgane, der Beschäftigten der Institute und der Wissenschaftlichen Beiräte. Sie wird von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet.