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§ 17
GEIG
Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität* (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG)
§ 17
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
J
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Quelle