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GEFLPESTSCHV
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§ 61
GEFLPESTSCHV
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
§ 61
Risikobewertung
Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §
§ 57
bis 60 gilt
§ 33
entsprechend.
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