(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 genehmigen für das Verbringen von
- 1.
- Bruteiern, soweit
- a)
- sichergestellt ist, dass
- aa)
- die Bruteier
- aaa)
- in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei verbracht,
- bbb)
- vor dem Verbringen desinfiziert und
- ccc)
- in einem verplombten Transportfahrzeug oder unter amtlicher Überwachung befördert
- bb)
- die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet ist und
- b)
- die für den Elterntierbestand zuständige Behörde die für den Bestimmungsort zuständige Behörde über den Versand unterrichtet hat,
- 2.
- Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die Konsumeier
- a)
- in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in Einwegverpackungen verpackt werden,
- b)
- in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
- c)
- unschädlich beseitigt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von § 27 Absatz 4 Nummer 1 für das Verbringen von Bruteiern in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung genehmigen.