Wird nach einer virologischen Untersuchung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 2 bei einem geimpften Vogel
- 1.
- hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
- 2.
- niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7