(1) Die ausschreibende Stelle macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt. Gemeinsame grenzüberschreitende Ausschreibungen können zusätzlich oder nur durch eine ausländische Stelle auf ihrer Internetseite bekannt gemacht werden, sofern dies in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt ist.
(2) Die Bekanntmachungen müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen,
- 3.
- 4.
- ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt werden darf,
- 5.
- die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 27 in Anspruch nehmen zu können,
- 6.
- 7.
- 8.
- die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 8,
- 9.
- den Höchstwert,
- 10.
- die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden darf,
- 11.
- abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern solche nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
- 12.
- die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen haben und auf welchen Flächen im Bundesgebiet nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen in welchem Umfang bezuschlagt werden können,
- 13.
- bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zur Bundesrepublik Deutschland und zum Kooperationsstaat,
- 14.
- die Formatvorgaben, die nach § 7 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegeben sind und
- 15.
(3) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.