Gesetz.sh
GEEV_2017

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien (Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung - GEEV)
§ 25 Anzulegender Wert für Solaranlagen

Der anzulegende Wert der Solaranlage ist der Zuschlagswert der ihr zugeteilten Gebotsmenge.