Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erteilung oder Zurücknahme einer Zwangslizenz oder wegen der Anpassung der durch Urteil festgesetzten Vergütung für eine Zwangslizenz (
§ 24) und über das Verfahren (§
§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster entsprechend.