Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
GEBREINAUSBVO
/
§ 2
GEBREINAUSBVO
Verordnung über die Berufsausbildung zum Gebäudereiniger und zur Gebäudereinigerin * (Gebäudereinigerausbildungsverordnung - GebReinAusbVO)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L