Gesetz.sh
GDBNDVERFSCHVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 49 Diplomprüfung

Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.