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GDBNDVERFSCHVDV
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§ 49
GDBNDVERFSCHVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 49
Diplomprüfung
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
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