Gesetz.sh
GDBNDVERFSCHVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)
§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.