Gesetz.sh
GBPOLVDVDV_2017

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)
§ 16 Erholungsurlaub

Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.