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GBPOLVDAUFSTV
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§ 12
GBPOLVDAUFSTV
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDAufstV)
§ 12
Bestehen
Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
J
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