Gesetz.sh
GBMA_NG

Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
§ 17 

Ein durch Rangrücktritt der Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumter Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungsgrundschuld erlischt.