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GBANKDVDV
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§ 3
GBANKDVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank (GBankDVDV)
§ 3
Erholungsurlaub
Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.
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