Ordnungswidrig im Sinne des
§ 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen
§ 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6,
§ 11 Satz 4 oder 7 oder
§ 16 Abs. 2 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt oder
- 2.
(weggefallen)
- 3.
entgegen
§ 28 Abs. 1 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt.