Die Kosten
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für den effizienten Netzanschluss sowie für die Wartung und den Betrieb gemäß
§ 33 Absatz 2, die Maßnahmen gemäß
§ 33 Absatz 10 sowie die Maßnahmen gemäß
§ 34 Absatz 2 der Gasnetzzugangsverordnung,
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für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß
§ 35 der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß
§ 35 Absatz 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlenden Pauschale,
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gemäß
§ 36 Absatz 3 und 4 der Gasnetzzugangsverordnung,
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für die vom Netzbetreiber gemäß
§ 20a an den Transportkunden von Biogas zu zahlenden Entgelte für vermiedene Netzkosten
werden bundesweit umgelegt.