Einer Anzeige nach
§ 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach
§ 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.