(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind die Leiter der in
§ 2 Absatz 2,
§ 3 Absatz 2,
§ 4 Absatz 2 sowie
§ 5 Absatz 2 Satz 2 genannten Institutionen.
(3) Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach
§ 6 Nummer 2 ist freiwillig.