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GAPKONDV
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§ 14
GAPKONDV
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV)
§ 14
Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
Stoppelfelder dürfen nicht abgebrannt werden.
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