Gesetz.sh
GAFG

Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG)
§ 8 Verwaltungskosten des Sondervermögens

Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.