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§ 10
GAFG
Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz - GaFG)
§ 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle