Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
GADVDV
/
§ 47
GADVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
§ 47
Zulassung zum Diplomkolloquium
Zum Diplomkolloquium werden Studierende zugelassen, die ihre Diplomarbeit bestanden haben.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L