Gesetz.sh
GADVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst (GADVDV)
§ 22 Prüfungsamt

Das Prüfungsamt ist beim Auswärtigen Amt eingerichtet. Es hat die förmliche Zeichnungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten inne. Grundlage seiner Arbeit sind Beschlüsse des Prüfungsausschusses.