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GAD

Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit

Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.