Gesetz.sh
FZGLACKAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin
§ 7 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.