(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,
- 3.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,
- 5.
- entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,
- 6.
- entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
- 7.
- entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 8.
- entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,
- 9.
- entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 10.
- entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,
- 11.
- ohne Zulassung nach
- a)
- § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,
- b)
- § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,
- 12.
- 13.
- entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 14.