(1) Das Bundesamt wirkt mit bei
- 1.
- der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013,
- 2.
- der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der Fassung vom 20. Juni 2019.
(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung
- 1.
- von Kontrollplänen nach der Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024,
- 2.
- sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder den unionsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.