Gesetz.sh
FSBETRV

Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung (FSDurchführungsV)
§ 2 Betriebszeiten

Die Betriebszeiten für die Flugverkehrsdienste sind von der Flugsicherungsorganisation festzulegen und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen.