Gesetz.sh
FS-AUFTRAGSV

Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (FS-AuftragsV)
§ 2 

Die Bestellung der Geschäftsführer der Gesellschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.