(1) Nach
§ 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.
(2) Nach
§ 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen
§ 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder
§ 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.