Gesetz.sh
FREMDSPRKFPRV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation (Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung - FremdSprKFPrV)
§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung

Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
1.
„Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 4,
2.
„Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“ nach § 5,
3.
„Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“ nach § 6,
4.
„Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“ nach § 7.