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§ 7
FPACKV
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
§ 7
Fertigpackungen mit Lebensmitteln
Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §
§ 20
, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.
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