Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
- 1.
diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des
§ 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 2.
diese mit der Angabe nach
§ 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
- 3.
diese mit den Aufschriften und Zeichen nach
§ 4 Absatz 4 oder im Falle des
§ 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und
- 4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen nach
§ 32 erfüllt.