Gesetz.sh
FOVZV

Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)
§ 2 

Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.