Gesetz.sh
FOTOAUSBV_2025

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin* (Fotografen-Ausbildungsverordnung - FotoAusbV)
§ 6 Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(2) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.