(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- wahlqualifikationsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationen der Auswahlliste mit einem zeitlichen Richtwert von 18 Wochen sowie
- 3.
- wahlqualifikationsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Analysieren von Kundenbedarfen und Beraten von Kundinnen und Kunden,
- 2.
- Erstellen von Bildkonzeptionen und Entwickeln von erzählenden Bildserien,
- 3.
- Planen und Organisieren von Arbeitsprozessen und Projekten,
- 4.
- Handhaben von Aufnahmegeräten,
- 5.
- Einsetzen von Beleuchtung,
- 6.
- kamerabasiertes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
- 7.
- softwaregestütztes Umsetzen von Bildkonzeptionen,
- 8.
- Beurteilen von Bilddaten sowie Bearbeiten von Bilddaten,
- 9.
- Ausgeben und Archivieren von Standbilddaten und Bewegtbilddaten und
- 10.
- Anwenden von Instrumenten der kaufmännischen Steuerung.
(3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
- 1.
- Peoplefotografie,
- 2.
- Produktfotografie,
- 3.
- Architekturfotografie sowie Industriefotografie,
- 4.
- Editorialfotografie sowie Bildredaktion,
- 5.
- softwaregestützte Bildgenerierung oder
- 6.
- analoge Fotografie.
(4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Fördern von Kommunikation und Kooperation und
- 6.
- Einhalten rechtlicher Regelungen.