Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
FOTOAUSBV_2025
/
§ 2
FOTOAUSBV_2025
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin* (Fotografen-Ausbildungsverordnung - FotoAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L